Vollständigkeitserklärung 2026: VerpackG, VerpackDG und LUCID Ablauf
Kurzüberblick
Wichtige Punkte
- Eine Vollständigkeitserklärung ist erforderlich, wenn im Vorjahr mindestens ein Mengenschwellenwert erreicht oder überschritten wurde.
- Die Schwellen liegen bei 80 Tonnen Glas, 50 Tonnen Papier, Pappe und Karton oder 30 Tonnen der übrigen relevanten Materialarten.
- Die Erklärung ist grundsätzlich bis zum 15. Mai elektronisch in LUCID zu hinterlegen und muss durch einen registrierten Prüfer bestätigt werden.
- Für das Bezugsjahr 2026 gilt eine Übergangsregel zwischen VerpackG und VerpackDG.
Direkte Antwort: Unternehmen müssen eine testierte Vollständigkeitserklärung hinterlegen, wenn ihre Verpackungsmengen im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einen gesetzlichen Schwellenwert erreichen. Auch unterhalb der Schwellen kann die ZSVR oder eine Landesbehörde eine Erklärung verlangen. Für das Bezugsjahr 2026 ist nur eine einheitliche Erklärung nach § 10 VerpackDG erforderlich. Die unterjährige Rechtsänderung muss bei der Prüfung berücksichtigt werden.
Die Vollständigkeitserklärung ist eine zusätzliche Jahrespflicht. Sie ersetzt weder die normale LUCID Datenmeldung noch die Systembeteiligung. Entscheidend ist, ob Jahresmengen, Materialgruppen, Systembestätigungen und Prüfnachweise zusammenpassen.
Welche Schwellenwerte lösen die Pflicht aus?
Mindestens ein Schwellenwert genügt. Es müssen nicht alle drei Werte erreicht werden.
| Materialgruppe | Schwellenwert im Vorjahr |
|---|---|
| Glas | 80 Tonnen |
| Papier, Pappe und Karton | 50 Tonnen |
| Übrige relevante Materialarten, darunter Metalle, Kunststoffe, Getränkekartons und Verbunde | 30 Tonnen |
Unterhalb dieser Mengen besteht nicht automatisch für jedes Unternehmen eine jährliche Pflicht. Die ZSVR oder die zuständige Landesbehörde darf die Hinterlegung aber unabhängig von den Schwellen verlangen.
Welche Frist gilt?
Die Erklärung ist jährlich bis zum 15. Mai für das vorherige Kalenderjahr zu hinterlegen. Fällt der Termin auf ein Wochenende oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. Die ZSVR weist darauf hin, dass eine Fristverlängerung nicht möglich ist.
Was gilt für das Bezugsjahr 2026?
Seit dem 12. August 2026 gilt das VerpackDG. Für das Bezugsjahr 2026 ist nur eine einheitliche Vollständigkeitserklärung nach § 10 VerpackDG erforderlich. Eine zusätzliche zweite Erklärung nach dem früheren § 11 VerpackG entfällt.
Die ZSVR Prüfleitlinien vom 19. November 2024 gelten für das gesamte Bezugsjahr 2026. Herstellereigenschaft, Verpackungsarten und Systembeteiligung müssen jedoch unter Berücksichtigung der Rechtsänderung zum 12. August beurteilt werden. Vor jeder Abgabe sollten Unternehmen deshalb den aktuellen ZSVR Stand prüfen.
Wie läuft die Abgabe in LUCID ab?
Die Hinterlegung erfolgt vollständig elektronisch. Das Unternehmen startet den Vorgang in LUCID, wählt Bezugsjahr und Abgabegrund, ordnet einen registrierten Prüfer zu und erfasst die relevanten Mengen. Anschließend werden drei Bestandteile erstellt oder hochgeladen:
- die Erklärung des verpflichteten Unternehmens,
- die Bestätigung des registrierten Prüfers,
- der zugehörige Prüfbericht.
Vor der Auswahl muss ein Vertragsverhältnis mit dem Prüfer bestehen. Die ZSVR führt dafür ein öffentliches Prüferregister. Herstellererklärung und Prüfbestätigung müssen durch den Prüfer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Welche Angaben umfasst die Erklärung?
Die Erklärung umfasst mehr als nur systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Je nach Bezugsjahr gehören dazu Mengen nach Materialart, die Beteiligung an einem oder mehreren Systemen, relevante Verpackungen, die typischerweise außerhalb privater Haushalte als Abfall anfallen, sowie Mengen aus Branchenlösungen oder geregelten Rücknahmewegen. Für die Prüfung ist deshalb ein vollständiges Jahresbild erforderlich, nicht nur ein einzelner Export aus LUCID.
Ein praktischer Entscheidungscheck besteht aus drei Fragen. Erstens: Erreicht die Vorjahresmenge eine der drei Schwellen? Zweitens: Liegt auch unterhalb der Schwellen eine behördliche Aufforderung vor? Drittens: Lassen sich interne Mengen mit Systembestätigungen und Belegen abstimmen? Unklare Punkte sollten vor Beginn der abschließenden Prüfung geklärt werden.
Welche Daten sollten intern vorbereitet sein?
- Jahresmengen je Materialgruppe,
- nachvollziehbare Zuordnung der Verpackungen,
- Verträge und Mengenbestätigungen der Systeme,
- Angaben zu Branchenlösungen oder Rücknahmen, soweit relevant,
- Belege und Auswertungen für die Prüfung.
Wer diese Informationen erst im Mai aus verschiedenen Tabellen zusammensucht, riskiert Widersprüche. Eine klare Struktur der Verpackungsdaten und prüfbare Nachweise machen Abweichungen früher sichtbar. Das ersetzt weder die rechtliche Bewertung noch die Prüfung, verbessert aber die Vorbereitung.
Der nächste praktische Schritt
Prüfen Sie zuerst die Vorjahresmengen gegen alle drei Schwellen. Wenn eine Schwelle erreicht wird oder eine behördliche Aufforderung vorliegt, binden Sie frühzeitig einen registrierten Prüfer ein. Danach gleichen Sie interne Mengen, Systembestätigungen und LUCID Angaben ab, bevor die Erklärung erstellt wird.
Quellen
- ZSVR: Pflicht zur Vollständigkeitserklärung · ZSVR
- ZSVR: Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung · ZSVR
- VerpackDG § 10: Vollständigkeitserklärungen · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- VerpackDG § 68: Übergangsvorschriften für 2026 · Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz