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PPWR-Konformitätserklärung: Wer sie ausstellen muss und was drinstehen muss

Izjava o sukladnosti oslonjena na strukturirane dokaze o ambalaži.

Kurzüberblick

Wichtige Punkte

  • Seit dem 12. August 2026 gilt die PPWR. Erzeuger führen vor dem Inverkehrbringen das Konformitätsbewertungsverfahren durch, erstellen die technische Dokumentation nach Anhang VII und stellen die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 aus.
  • Ob Sie Erzeuger sind, entscheidet Ihre Rolle in der Lieferkette, nicht Ihre Unternehmensgröße. Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt, gilt als Erzeuger.
  • Die Erklärung folgt dem Muster in Anhang VIII und ist mit der technischen Dokumentation fünf Jahre (Einwegverpackungen) oder zehn Jahre (wiederverwendbare Verpackungen) aufzubewahren.
  • Die Konformitätserklärung ersetzt weder die Registrierung noch die Mengenmeldung. Beide Pflichten bauen auf denselben Verpackungsdaten auf.

Direkte Antwort

Die EU-Konformitätserklärung ist die Erklärung des Erzeugers, dass seine Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt. Sie ist kein Behördendokument und keine Registermeldung: Der Erzeuger stellt sie selbst aus, bewahrt sie zusammen mit der technischen Dokumentation auf und legt sie der zuständigen Behörde auf Verlangen vor. Seit dem 12. August 2026 gilt die Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar.

Für Unternehmen, die nach dem VerpackG registriert sind, ändert sich an der Registrierung nichts. Es kommt eine zweite, produktbezogene Pflicht hinzu. Worin sich beide unterscheiden, erklärt der Beitrag zur Vollständigkeitserklärung.

Erzeuger, Hersteller, Importeur: Wer ist wer?

Die PPWR trennt Rollen, die im Alltag oft vermischt werden. Die Definitionen stehen in Artikel 3.

RolleDefinition nach der PPWRFolge
ErzeugerWer Verpackung oder verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässtKonformitätsnachweis, technische Dokumentation, Konformitätserklärung
HerstellerErzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte in einem Mitgliedstaat erstmals bereitstelltRegistrierung und Systembeteiligung nach Kapitel VIII
ImporteurWer Verpackungen aus einem Drittland in die Union in Verkehr bringtPrüft Konformitätsverfahren und technische Dokumentation vor dem Inverkehrbringen
VertreiberWer Verpackungen auf dem Markt bereitstelltWird unter eigenem Namen oder eigener Marke selbst Erzeuger

Dasselbe Unternehmen kann beide Rollen gleichzeitig tragen: als Erzeuger für die Konformität der Verpackung und als Hersteller für Registrierung und Systembeteiligung.

Wen die Pflicht trifft

  1. Eigene Marke, eigene Verantwortung. Lassen Sie Verpackungen oder verpackte Produkte unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke entwickeln oder herstellen, gelten Sie als Erzeuger. Unerheblich ist, ob auf der Verpackung weitere Marken erscheinen.
  2. Markeninhaber als Kleinstunternehmen. Fällt der Markeninhaber unter die Definition eines Kleinstunternehmens und ist der Lieferant in der Union ansässig, gilt der Lieferant als Erzeuger. Die Pflicht verschiebt sich, sie entfällt nicht.
  3. Einfuhr aus Drittländern. Ein Importeur darf Verpackungen nur in Verkehr bringen, wenn der Erzeuger das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und die technische Dokumentation erstellt hat. Er muss das vor dem Inverkehrbringen prüfen. Lässt sich ein ausländischer Lieferant nicht zur Herausgabe von Unterlagen bewegen, empfiehlt die IHK Region Stuttgart, die Erklärung selbst zu erstellen, um sie der Behörde vorlegen zu können.

Lieferanten von Verpackungen oder Verpackungsmaterial müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen für den Nachweis der Konformität übermitteln, einschließlich der technischen Dokumentation. Der Erzeuger kann einen Bevollmächtigten benennen. Die Erstellung der technischen Dokumentation bleibt seine Aufgabe und ist nicht übertragbar.

Was in die EU-Konformitätserklärung gehört

Artikel 39 verlangt, dass die Erklärung der Struktur in Anhang VIII folgt, die Elemente des anwendbaren Moduls aus Anhang VII enthält und regelmäßig aktualisiert wird. Anhang VIII gliedert sie in acht Punkte:

  1. eine eindeutige Kennung der Verpackung,
  2. Name und Anschrift des Erzeugers sowie gegebenenfalls des Bevollmächtigten,
  3. die Aussage, dass die Erklärung in der alleinigen Verantwortung des Erzeugers ausgestellt wird,
  4. den Gegenstand der Erklärung mit einer Kennung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit,
  5. Verweise auf andere angewandte Unionsrechtsakte,
  6. die angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen,
  7. Angaben zur notifizierten Stelle, soweit einschlägig, einschließlich der ausgestellten Bescheinigungen,
  8. zusätzliche Angaben sowie Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift.

Aus der Erklärung muss hervorgehen, für welche Verpackung sie gilt. Nach Anhang VII wird sie je Verpackungsart ausgestellt.

Die technische Dokumentation nach Anhang VII

Grundlage der Bewertung ist die technische Dokumentation. Das Verfahren ist Modul A, die interne Fertigungskontrolle. Nach Anhang VII enthält die Dokumentation, soweit einschlägig:

  • eine allgemeine Beschreibung der Verpackung und ihrer Verwendung,
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Werkstoffe der Bauteile,
  • Beschreibungen und Erläuterungen zum Verständnis der Zeichnungen und der Funktionsweise,
  • eine Liste der angewandten harmonisierten Normen, gemeinsamen Spezifikationen oder sonstigen technischen Spezifikationen mit den angewandten Teilen und den gewählten Lösungen, wenn eine Norm nicht angewandt wurde,
  • eine qualitative Beschreibung, wie die Bewertungen zur Recyclingfähigkeit, zum Rezyklatanteil sowie zur Wiederverwendung und Wiederbefüllung durchgeführt wurden,
  • Prüfberichte.

Die Dokumentation muss eine angemessene Analyse und Bewertung des Risikos der Nichtkonformität enthalten.

Aufbewahrung, Nachweis und Sprache

  • Frist: Technische Dokumentation und Konformitätserklärung sind fünf Jahre bei Einwegverpackungen und zehn Jahre bei wiederverwendbaren Verpackungen ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren.
  • Sprache: Die Erklärung wird in der Sprache abgefasst oder übersetzt, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder bereitgestellt wird.
  • Mehrere Rechtsakte: Verlangen mehrere Unionsrechtsakte eine Konformitätserklärung, wird eine einzige Erklärung ausgestellt. Sie kann aus einer Sammlung einzelner Erklärungen bestehen.
  • Marktüberwachung: Die Behörden kontrollieren risikobasiert die Konformität eines Teils der Erklärungen pro Jahr. Auf begründetes Verlangen ist die Dokumentation innerhalb von zehn Tagen vorzulegen.

Nach den Hinweisen der IHK Region Stuttgart ist die Erklärung nicht für Kunden und Dritte bestimmt, sondern wird der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt. Diese Einordnung ist praktische Orientierung aus IHK-Hinweisen und kein Wortlaut der Verordnung.

Warum die Verpackungsdaten der Engpass sind

Beide Pflichten, die Konformitätsbewertung nach der PPWR und die Mengenmeldung nach dem VerpackG, beantworten dieselbe Frage: Welche Verpackung gehört zu welchem Produkt, aus welchem Material und mit welcher Masse. Wer diese Zuordnung in getrennten Tabellen führt, muss sie für die technische Dokumentation je Verpackungsart neu zusammensuchen.

Deshalb lohnt es sich, Verpackungsdaten einmal sauber zu erfassen und mit dem Produkt zu verknüpfen. Dann steht für jede Meldeperiode dieselbe Grundlage bereit, und Nachweise müssen nicht aus mehreren Dateien rekonstruiert werden. Wie das aufgebaut wird, beschreibt der Beitrag, wie Sie Verpackungsdaten richtig strukturieren für LUCID Meldungen.

Praktische nächste Schritte

  1. Prüfen Sie, ob Ihre Verpackungen unter Ihrem Namen oder Ihrer Marke in Verkehr kommen. Das entscheidet, ob Sie Erzeuger sind.
  2. Ordnen Sie jeder Verpackungsart Werkstoffe, Bauteile und Massen zu, die als Grundlage der technischen Dokumentation dienen.
  3. Klären Sie mit Ihren Verpackungslieferanten, welche Nachweise sie liefern können, und halten Sie die Antworten schriftlich fest.
  4. Legen Sie die Ablage so an, dass die Fristen für Einweg- und wiederverwendbare Verpackungen getrennt bleiben.

Häufige Fragen

Ist die PPWR verbindlich?

Ja. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt ab dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und ersetzt in diesem Bereich die bisherige Richtlinie 94/62/EG. Was sich insgesamt ändert, fasst der Beitrag PPWR ab August 2026 zusammen.

Gibt es ein amtliches Muster?

Anhang VIII der PPWR enthält die Struktur, der die Erklärung entsprechen muss. Ein Muster ersetzt jedoch nicht die inhaltliche Bewertung der eigenen Verpackung.

Sind Kleinstunternehmen von der Erklärung befreit?

Nicht generell. Fällt der Markeninhaber unter die Definition eines Kleinstunternehmens und ist der Lieferant in der Union ansässig, gilt der Lieferant als Erzeuger. Die Pflicht verschiebt sich, sie entfällt nicht.

Quellen